Statutes, revised 20.04.2018

Statuten des Vereins

“The Vienna Eye Care Partners”

 

§ 1:  Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

Der Verein führt den Namen „The Vienna Eye Care Partners“

 

(1)   Er hat seinen Sitz in 3422 Hadersfeld, Alois Aignergasse 3.

(2)   Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 

§ 2: Zweck

 

Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig und mildtätig und nicht auf Gewinn gerichtet. Der Verein verfolgt folgende Zwecke:

a. Entwicklungshilfe in Entwicklungsländern durch die Errichtung medizinischer Infrastruktur und

b. Kostenlose Durchführung von Augenoperationen für hilfsbedürftige Menschen.

Der Verein kann als Erfüllungsgehilfe anderer Körperschaften tätig werden oder zur Zweckserfüllung Erfüllungsgehilfen heranziehen.

 

Nutznießer sind in unentgeltlicher Weise die Bewohner des jeweiligen Gebietes. Der Verein übernimmt somit basismedizinische und fachärztliche Leistungen, die von staatlicher Seite in dieser Form nicht gewährt werden können.

 

Die gesammelten Mittel des Vereins dürfen nur für das Erreichen des mildtätigen Vereinszieles verwendet werden. Sie sind so rasch als möglich einzusetzen. Die Mitglieder, Organe oder sonstige Funktionäre des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus dem Verein erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins dürfen die oben aufgezählten Personen nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem Wert der Leistung der Einlagen zu berechnen ist. Es darf keine Person durch den Verein zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Die Verwaltungskosten dürfen maximal 5% des Spendenvolumens betragen.

 

Jede Änderung der Rechtsgrundlage bzw. die Beendigung der Tätigkeit ist dem Finanzamt Wien unverzüglich bekannt zu geben.

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

 

             (1) Die Mittel des Vereines dürfen nur für die angeführten Zwecke verwendet

                  werden.

      (2) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 3 und 4 angeführten ideellen und                 materiellen Mittel erreicht werden.

 (3) Als ideelle Mittel dienen:

  1. Die Ausführung von Diagnose und ( chirurgische) Therapie
  2. Die Bereitstellung von medizinisch-technischen Geräten
  3. Die Ausbildung von lokalen Ärzten, Pflege- und Betreuungspersonal in medizinischer und technischer Hinsicht zur Aufrechterhaltung des regulären Betriebes vor Ort
  4. Persönlicher, unentgeltlicher Einsatz von Fachkräften
  5. Schulungen
  6. PR-Maßnahmen
  7. Informationsveranstaltungen und Präsentationen
  8. Versammlungen und Diskussionsveranstaltungen
  9. Herausgabe von Publikationen

 

(4)  Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

  1. Sammeln von Geldspenden
  2. Vermächtnisse
  3. Sonstige Zuwendungen (Widmungen, Förderungen, u.s.w.)

 

§ 4 : Arten der Mitgliedschaft

 

(1)   Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(2)   Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)   Mitglieder des Vereins können alle physische Personen werden, die Interesse an der Mitwirkung haben, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften.

(2)   Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3)   Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme der Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

(4)   Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)   Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2)   Der Austritt kann nur zum 31.12. jedes Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 2 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

(3)   Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge in Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(4)   Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(5)   Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)   Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu.

(2)   Jedes Mitglied ist berechtigt vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3)   Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann dem Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(4)   Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(5)   Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(6)   Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

§ 8: Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

 

§ 9: Generalversammlung

 

(1)   Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sine des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 4 Jahre statt.

(2)   Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

  1. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
  2. Schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
  3. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG.)
  4. Beschluss der / eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG., § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
  5. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

             binnen vier Wochen statt.

(3)   Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Faxnummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-c), durch die / einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

(4)   Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin  der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

(5)   Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung- können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6)   Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentlichen und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7)   Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8)   Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der angegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der angegebenen gültigen Stimmen.

(9)   Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der / die Obmann / Obfrau, in dessen / der Verhinderung sein/ e/ ihr/e Schriftführer/in. Wenn auch diese / r verhindert ist, so führt der /die Kassier /in.

 

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

a)      Beschlussfassung über den Voranschlag;

b)      Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

c)      Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

d)      Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

e)      Entlastung des Vorstands;

f)       Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;

g)      Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

h)      Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

i)        Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§11: Vorstand

 

(1)   Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern und zwar aus Obmann / Obfrau,  Schriftführer /in sowie Kassier /in.

(2)    Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3)   Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 4 Jahre; Eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4)   Der Vorstand wird vom Obmann/ Obfrau, bei Verhinderung von seinem /seiner / ihrem /ihrer Schriftführer /in, schriftlich oder mündlich einberufen, Ist auch diese /r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei von ihnen anwesend sind.

(6)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/ der Vorsitzenden den Ausschlag.

(7)   Den Vorsitz führt der/ die Obmann / Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Schriftführer/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz beim Kassier/in.

(8)   Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9)   Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglied in Kraft.

(10)                    Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 12: Aufgaben des Vorstands

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1)   Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/ Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(2)   Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

(3)   Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-c dieser Statuten;

(4)   Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(5)   Verwaltung des Vermögens;

(6)   Aufnahme und Abschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

(7)   Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

(1)   Der/ die Obmann/ Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/ die Schriftführer/ in unterstützt den/ die Obmann/ Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2)   Der/ die Obmann/ Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/ der Obmanns / Obfrau und des Schriftführers/ der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/ der Obmanns/ Obfrau und des Kassiers/der Kassier-in.

(3)   Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4)   Bei Gefahr im Verzug ist der/ die Obmann/ Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5)   Der/ die Obmann/ Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6)   Der/ die Schriftführer/ in führt die Protokoll der Generalversammlung und des Vorstands.

(7)   Der/ die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

 

§ 14: Rechnungsprüfer

 

(1)   Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung- angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2)   Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3)   Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

§ 15: Schiedsgericht

 

(1)   Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO,

(2)   Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht.  Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung- angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3)   Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

 

(1)   Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2)   Diese Generalversammlung hat auch- sofern Vereinsvermögen vorhanden ist- über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das - nach Abdeckung der Passiven - verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Die zum Zeitpunkt der Auflösung oder Aufhebung des Vereins verbleibenden finanziellen Mittel müssen ausnahmslos und komplett einem Projekt im Sinne des § 4a Z 3 EStG 1988- vorzugsweise dem betreuten Projekt als Überbrückungshilfe für weitere Schritte zur Erfüllung des im ursprünglichen Vereinszweck angeführten Zieles – zugute zu kommen.Für den Fall, dass beim betreuten Projekt der begünstigte Zweck entfällt, ist sicherzustellen, dass das verbleibende Vermögen nur für mildtätige Zwecke bzw. Zwecke der Entwicklungs- oder Katastrophenhilfe in Sinne des § 4a Z. 3 EStG 1988 verwendet werden darf.

(3)   Auszahlungen an Mitglieder oder andere Personen sowie Finanzierungen anderer Projekte als jene im Sinne des § 4a Z.3 EStG 1988 sind generell ausgeschlossen.